Der Eigentümer einer unbebauten ­Parzelle störte sich an Tannen auf dem Nachbargrundstück. Der gesetzliche Grenzabstand von sechs Metern sei nicht eingehalten. Er verlangte, dass der Nachbar die fünf Bäume fälle. Dieser argumentierte, die Tannen ­hätten nie gestört, das Begehren sei schikanös und missbräuchlich. Das Kreisgericht und das Kantonsgericht St. Gallen sahen es anders. Der Nachbar muss die Bäume fällen. Sie seien zu nah an der Grenze. Das sei für den Kläger negativ, wenn er sein Grundstück verkaufen wolle. 

Kantonsgericht St. Gallen, Urteil BO.2015.34 vom 6. Juli 2018