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Das Kreisgericht Wil SG entschied, dass die Mieterin eines Einfamilienhauses das Haus unverzüglich räumen muss. Dagegen reichte ihr Anwalt am letzten Tag der Frist mit elektronischer Eingabe beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde ein. Er hängte an sein E-Mail aber ein falsches Dokument an. Deshalb war die Frist nicht eingehalten und die Beschwerde verspätet. Die Mieterin ersuchte vergeblich um Wiederherstellung der Frist. Laut Kantonsgericht hat der Anwalt eine elementare Sorgfaltspflicht verletzt. Das erlaube keine Wiederherstellung der Frist. Die Bundesrichter urteilen gleich.
Bundesgericht, Urteil 4A_334/2016 vom 7. Juli 2016
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