Ein Fahrzeuglenker verursachte bei einem Unfall einen Totalschaden. Er teilte seiner Versicherung mit, er habe den Wagen neu für 81 500 Franken gekauft. Die Versicherung klärte das ab und stellte fest, dass der Kaufpreis nur 38 700 Franken betrug. Die Versicherung zahlte keinen Rappen. Grund: Die unrichtige Preisangabe sei eine betrügerische Begründung eines Versicherungsanspruchs. Der Versicherungsnehmer klagte den Schaden erfolglos vor dem Bezirksgericht Rheinfelden AG und dem Obergericht des Kantons Aargau ein. Er machte geltend, dass der Kaufpreis des Fahrzeugs nicht wesentlich sei. Die Versicherungsleis­tungen im Schadenfall ­würden einzig vom vereinbarten Fahrzeugwert von 81 500 Franken ­ab­hängen. Das Bundes­gericht gab ihm recht.

Bundesgericht, Urteil 4A_512/2015 vom 14. April 2016