Ein Bankangestellter un­terzeichnete einen Ar­beits­vertrag mit einer Tochtergesellschaft seines bisherigen Arbeitgebers auf den Bahamas. Später verkaufte die Bank die Tochtergesellschaft. Der Angestellte wurde entlassen, weil er nicht bereit war, zu schlechteren Be­dingungen zu arbeiten. Er verlangte von der Muttergesellschaft vor Ar­beits­gericht Zürich erfolglos den «Restlohn bzw. Schadenersatz». Das Obergericht hingegen verpflichtete die Bank zur Zahlung von rund 27 450 Franken «Lohn- und Pauschalspesen». Begründung: Der Angestellte habe davon ausgehen dürfen, weiterhin von der Mutterbank angestellt zu sein.

Das sah das Bundesgericht anders: Der Arbeitsvertrag sei nur mit der Tochtergesellschaft geschlossen worden. Lohn und Spesen könnten nur dort eingefordert werden.

Bundesgericht, Urteil 4A_564/2014 vom 11. Februar 2015