Nach dem Krankenversicherungsgesetz dürfen die Krankenkassen Patienten auf eine schwarze Liste setzen und ihnen weitere Leistungen verweigern, wenn sie trotz Betreibung die Rechnungen nicht begleichen. Das Luzerner Kantonsgericht präzisierte nun, dass sich diese Bestimmung nicht gegen zahlungsunfähige, sondern gegen zahlungsunwillige Versicherte richte. Ein Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahler darf zudem erst dann erfolgen, wenn die Krankenkasse im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt hat. Ein allfälliger Rechtsvorschlag müsse also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann stehe fest, dass die Betreibung zu Recht erfolgt sei. 

Luzerner Kantonsgericht, Entscheid 5V 16 103 vom 13.6.2016