Ein Lastwagenfahrer ging nach einem Streit mit dem Vorgesetzten nach Hause. Noch am selben Tag kündigte der Chef ihm fristlos. Der Chauffeur forderte den Lohn für die Kündigungsfrist sowie zwei Monatslöhne wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Das Zivilgericht ­Basel-Stadt sprach ihm den Lohn für die Kündigungsfrist zu. Eine zusätzliche Entschädigung hielt es nicht für angemessen. Gleich entschied das Appellationsgericht Basel-Stadt. Eine kurze unentschuldigte Absenz ohne vorgängige Verwarnung reiche nicht für eine frist­lose Kündigung.  

Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017