Ein Mann war mit der Arbeit einer Grundbuchverwalterin unzufrieden. Er schrieb ihr: «Ihr Verhalten gegenüber unseren Kunden (…) ist eine Frechheit. Ob der Grund an Ihren Fähigkeiten oder Ihrer persönlichen Einstellung liegt, interessiert uns nicht.» Eine Kopie des Briefs ging an den Vorgesetzten. Das Bezirksgericht Kreuzlingen und das Thurgauer Obergericht verurteilten den Mann wegen Beschimpfung. Das Bundesgericht hob die Strafe auf: Ein strafbarer Angriff auf die persönliche Ehre liege nur vor, wenn eine Äusserung klar über Kritik an beruflichen Fähigkeiten hinausgehe. Das sei hier nicht der Fall.

Bundesgericht, Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016