Ein Zürcher hatte Schulden bei der ­Krankenkasse Sympany. Für unbezahlte Prämien von 583 Franken verlangte 
die Sympany Mahngebühren von 280 Franken. Dazu kamen ­Verzugszinsen und ­Betreibungskosten. Der Versicherte ­legte dagegen ­Beschwerde ein. Das Sozialversicherungs­gericht des Kantons ­Zürichs gab ihm ­teilweise recht und ­reduzierte die Mahnkosten von 280 Franken auf 120 Franken. 

Laut Gericht müssen die Mahngebühren in einem vernünftigen Verhältnis zur ­Forderung und zum ­notwendigen Arbeitsaufwand stehen. 

Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil KV.2015.00086 vom 26. Mai 2017