Eine Marketingassistentin arbeitete 13 Jahre lang bei einer Luzerner Kaffee­rösterei. Nach dem Wechsel zur Kon­kurrenz forderte der frühere Arbeitgeber von der Frau 30 000 Franken. Sie habe das Konkurrenzverbot verletzt. Dieses verpflichte die Frau, nach Ende des ­Arbeitsverhältnisses drei Jahre lang nicht bei der örtlichen Konkurrenz zu arbeiten. Das ­Arbeitsgericht Luzern wies die Klage ab. Das Obergericht Luzern aber verpflichtete die Frau zur Zahlung. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid. Eine Konventionalstrafe sei zulässig, wenn eine Angestellte Einblick in Kundenkreis oder Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatte und die Verwendung dieser Kenntnisse den ehemaligen Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_241/2020 vom 9. September 2020