Ein Bündner Paar trennte sich nach ­einer dreijährigen Beziehung. Die Ex-Partnerin forderte vom ehemaligen Freund 83 516 Franken als Entschädigung für Haushaltsarbeiten, Renova­tionsarbeiten, Erledigung der Korrespondenz, die Miete eines Parkplatzes und Kosten von gemeinsamen Ferien. Damit blitzte sie vor dem Regionalgericht in Ilanz GR ab. Es handle sich um übliche Handlungen und Freundschaftsdienste innerhalb einer Beziehung. Es sei kein Honorar und ­keine Rückzahlung ver­einbart worden. Solche Gefälligkeiten und alltagsübliche Schenkungen würden zu keiner Ent­schädigungspflicht führen. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte den Entscheid. 

Kantonsgericht Graubünden, Urteil ZK2 20 1 vom 23. April 2020