Ein Guatemalteke heiratete eine Bulgarin und hatte mit ihr zwei Söhne. Die Familie blieb in Bulgarien, der Mann trat eine Stelle in der Schweiz an. Er beantragte Kinderzulagen, womit er aber bei der Familienausgleichskasse, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundes­gericht keine Chance hatte. Laut Bundesgericht besteht ein Anspruch auf Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder nur, wenn dies eine zwischenstaatliche Vereinbarung vorschreibt. Die Schweiz habe weder mit Guatemala noch mit Bulgarien ein solches Abkommen. Da der Mann selbst kein EU-Bürger sei, könne er sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen stützen – auch wenn seine Familie in Bulgarien lebe. 

Bundesgericht, Urteil 8C_227/2015 vom 14. September 2015