Ein zehnjähriges Mädchen besuchte in seiner Wohngemeinde im Kanton Aargau die dritte Klasse. Es litt unter ­einem Konflikt mit einer Mitschülerin. Der ­psychische Zustand des Mädchens gab Grund zur Sorge. Die Eltern brachten die Tochter in eine andere Schule. Sie forderten, die Wohngemeinde müsse das Schulgeld, die Transport- und Verpflegungskosten für die aus­wärtige ­Schule zahlen. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen das ­Gesuch jedoch ab. Eine Gesundheits­gefährdung zum Beispiel ­wegen ­Mobbings ­könne zwar einen Schul­wechsel ­rechtfertigen. Die Eltern dürften aber nicht eigenmächtig ­handeln. Sie hätten die Schule vorgängig kontaktieren ­müssen. 

Bundesgericht, Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019