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Ein zehnjähriges Mädchen besuchte in seiner Wohngemeinde im Kanton Aargau die dritte Klasse. Es litt unter einem Konflikt mit einer Mitschülerin. Der psychische Zustand des Mädchens gab Grund zur Sorge. Die Eltern brachten die Tochter in eine andere Schule. Sie forderten, die Wohngemeinde müsse das Schulgeld, die Transport- und Verpflegungskosten für die auswärtige Schule zahlen. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen das Gesuch jedoch ab. Eine Gesundheitsgefährdung zum Beispiel wegen Mobbings könne zwar einen Schulwechsel rechtfertigen. Die Eltern dürften aber nicht eigenmächtig handeln. Sie hätten die Schule vorgängig kontaktieren müssen.
Bundesgericht, Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019
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