Ein Ehepaar besitzt ein Haus in der Wohnzone. Dieses grenzt an eine Landwirtschaftszone. Dort liess das Paar einen Gartensitzplatz anlegen und reichte dafür nachträglich ein Bau­gesuch ein. Das Aargauer Bau­departement wies das Gesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht war erfolglos. Auch vor Bundesgericht hatte das Paar keine Chance: Es sei wichtig, konsequent dagegen vorzugehen, dass  bei Wohnbauten auf billigerem Landwirtschaftsland Erholungsraum erstellt werde. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, die schleichende Ausdehnung der Bauzonen ins Kulturland zu verhindern. Das Paar muss den Gartensitzplatz abbrechen. 

Bundesgericht, Urteil 1C_533/2015 vom 6. Januar 2016