Anspruch auf eine IV-Rente hat man ­frühestens nach einer Erwerbsunfähigkeit von einem Jahr. Die IV-Stelle zahlt frühestens sechs Monate nach der Anmeldung. Bei einer Wiederanmeldung innert drei Jahren gilt die einjährige War­tefrist nicht. Trotzdem muss die Rente erst sechs Monate nach der Wiederanmeldung bezahlt werden, so das Bundesgericht. Ein Mann hatte bis April 2010 IV bezogen. Dann konnte er wieder arbeiten. 2011 verschlechterte sich sein Gesundheitszustand. Er stellte ein neues Rentengesuch – und erhielt erst sechs Monate später wieder eine Rente.

Bundesgericht, Urteil 9C_55/2016 vom 24.10.2016