Ein 29-jähriger Mann ist seit einem Motorradunfall gelähmt. Seither wohnt er in einem Heim. Seine Eltern beantragten bei der IV-Stelle Geld für diverse bauliche Massnahmen in ihrer Wohnung. Das lehnte die IV-Stelle ab. Der Versicherte besuche die Eltern nur jedes zweite Wochenende und an Feiertagen. Die Eltern wehrten sich gegen diesen Entscheid erfolgreich beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Doch die IV zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter und erhielt recht: Der Schwerpunkt der Grundversorgung liege nicht in der Wohnung der Eltern, deshalb müsse die IV nichts an die Umbauten zahlen.

Bundesgericht, Urteil 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016