Ein Chauffeur schloss bei der Vaudoise-Versicherung eine Lebensversicherung im Rahmen der dritten Säule ab. Die Police sah bei Erwerbsunfähigkeit eine Rente vor. Nach einem Verkehrsunfall verweigerte die Vaudoise dem Mann aber eine Rente, weil ihm die  ­Invalidenversicherung nur eine befristete IV-Rente zugesprochen hatte. Der Chauffeur wehrte sich beim Kantonsgericht Luzern – mit Erfolg: Es verpflichtete die Versicherung zur Zahlung einer Rente. Dagegen wehrte sich die Vaudoise vergeblich vor Bundesgericht. Die Richter in Lausanne befanden, dass IV-Entscheide keine Bindungswirkung für Ver­sicherungen hätten. Die Säule 3a sei freier gestaltbar. Daher könne der Begriff der Invalidität weiter gefasst werden als in der ­Invalidenversicherung.

Bundesgericht, Urteil 9C_867/2014 vom 11. August 2015