Ein verheirateter Mann wurde kurz vor der ­Aus­zahlung der ersten AHV-Rente geschieden. Darüber war die AHV informiert, zahlte ihm aber trotzdem versehentlich eine Ehepaar-Rente aus. Vier Jahre später bemerkte die AHV den Fehler und forderte knapp 20 000 Franken zurück. Der Rentner wehrte sich vergeblich dagegen. Sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wie auch das Bundesgericht verpflichteten ihn zur ­Rückzahlung. Laut Bundesgericht verjährt der Rückforderungsanspruch der AHV zwar nach einem Jahr. Diese Frist beginne aber nicht ab der irrtümlichen Auszahlung zu ­laufen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem die AHV ihren Fehler bemerkt. Daran ändere auch nichts, dass der Mann seine Scheidung der AHV lange vorher mitgeteilt hatte.  

Bundesgericht, Urteil 9C_328/2015 vom 23. September 2015