Ein Unfallopfer klagte gegen die Haftpflicht­versicherung des Unfallverursachers. Das Opfer beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirks­gericht Dietikon ZH gewährte sie – allerdings verlangte es die Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zur Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Dagegen wehrte sich der Kläger vergeblich bis vor Bundesgericht. Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege sei es, den Zugang zum Gericht zu gewährleisten. Der Staat schiesse die Kosten nur vor. Sobald die bedürftige Person in der Lage sei, sie zu zahlen, müsse sie das tun. Daher sei es zulässig, eine Ab­tretungserklärung zu verlangen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_325/2015 vom 9. Februar 2016