Ein Mann zeigte eine ­Ärztin wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses an. Sie hatte der Aufsichtskommission für Anwälte intime Informationen preisgegeben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte das Verfahren zur Hauptsache ein. Der Mann wehrte sich ver­geblich vor Appellationsgericht. Auch vor Bundesgericht hatte er keinen Erfolg: Laut Bundesgericht ist ein Privatkläger nur zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Geldforderungen aus­wirken kann. Dass der Mann das mögliche Opfer einer Berufsgeheimnisverletzung war, genüge nicht. Er hätte die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen ­konkret auflisten müssen.

Bundesgericht, Urteil 6B_1259/2015 vom 22. Dezember 2015