Die Gemeinden Haut-Vully und Bas-Vully bauten über ein Grundstück am Murtensee einen Fussweg. Die Enteignungskommission des Kantons Freiburg sprach dem ­Liegenschaftsbesitzer für den Weg eine Entschädigung von 520 Franken zu und 148 930 Franken für den Minderwert des restlichen Grundstücks. Das Kantonsgericht Freiburg reduzierte den Betrag auf 520 Franken. Das ­Bundesgericht wies die Beschwerde des Eigentümers ab. Von den Fussgängern gingen keine unzumutbaren Immissionen aus. Daher führe die Enteignung nicht zu einem Minderwert des Grundstücks. 

Bundesgericht, Urteil 1C_716/2013 vom 1. April 2015