Eine Mitarbeiterin einer Anwaltskanzlei unterschrieb eine Berufungsschrift, weil der zuständige Anwalt in den Ferien war. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat deswegen auf das Rechtsmittel nicht ein. Begründung: Die Unterschrift des Anwalts fehle, und dieser Mangel sei nicht per Nachfrist heilbar. Das Bundesgericht sah es anders: Das Gericht hätte den Anwalt auf den Mangel hin­weisen und eine Nachfrist setzen sollen. 

Bundesgericht, Urteil 6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015