Ein Mann erstattete Anzeige gegen seine Schwester, weil er davon ausging, dass sie nach dem Tod der Mutter deren Geld in Portugal veruntreut habe. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat fand, nicht sie sei zuständig, sondern portugiesische Behörden. Dagegen wehrte sich der Mann ­vergeblich vor dem ­Obergericht des Kantons Zürich. Es lehnte die Beschwerde mit der Begründung ab, nur die ganze Erbengemeinschaft könne gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vorgehen. Das Bundesgericht war anderer Meinung: Der Mann wäre als Erbe durch die an­gebliche Straftat der Schwester geschädigt, deshalb könne er sich durchaus gegen den ­Entscheid der Staats­anwaltschaft wehren.

Bundesgericht, Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015