Seit 2009 arbeitete eine Muslimin zur Zufriedenheit ihres Arbeitgebers in einer Berner Grosswäscherei. Anfang 2015 erklärte sie, sie wolle nun aus reli­giösen Gründen ein Kopftuch tragen. In der Folge erschien sie mit einem Kopftuch zur Arbeit. Die Firma kündigte ihr: Wegen der Sicherheit und Hygiene sei es verboten, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen. Die Angestellte klagte wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Berner Gericht gab ihr recht: Es sprach ihr eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu. Die Arbeitgeberin konnte nicht beweisen, dass das Tragen des Kopftuches tatsächlich die Sicherheit oder Hygiene beeinträchtigte. Deshalb konnte sich die Angestellte auf ihr verfassungsmässiges Recht auf Religions­freiheit berufen.

Regionalgericht Bern-Mittelland, ­Entscheid CIV 16 1317 vom 8.9.2016