Ein Angestellter stritt sich mit dem Chef. Am Folgetag meldete er sich krank. Nach Ablauf der halbjährigen Sperrfrist kündigte ihm der Betrieb. Der Mann forderte wegen missbräuchlicher Entlassung 42 943 Franken Entschädigung. Die Firma trage die Schuld an seiner Krankheit. Das Arbeitsgericht Baden AG sprach ihm 7514 Franken zu. Das Obergericht Aargau reduzierte den Betrag auf 1567 Franken. Dagegen beschwerte sich der Entlassene am Bundesgericht. Ohne Erfolg: Nach Ablauf der Sperrfrist sei es zulässig, einen Angestellten wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu entlassen. Der Angestellte habe nur Arztzeugnisse eingereicht. Die Firma habe die Krankheitsursache nicht gekannt. 

Bundesgericht, Urteil 4A_293/2019 vom 22. Oktober 2019