Die 10- und 13-jährigen Kinder eines sich in ­Scheidung befindlichen Paars wollten ausdrücklich beim Vater leben. Das Kantonsgericht Zug teilte deshalb dem Vater die Obhut über die Kinder zu. Anderer Meinung war das Obergericht Zug: Es sprach die Kinder der Mutter zu. Sie sei «beziehungstoleranter» als der Vater. Das Bundesgericht stützte diesen Entscheid. Begründung: Weder das nationale noch das internationale Recht verlangten eine vorrangige Berücksichtigung des Kinderwunsches. 

Bundesgericht, Urteil 5A_115/2015 vom 1. September 2015