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Die 10- und 13-jährigen Kinder eines sich in Scheidung befindlichen Paars wollten ausdrücklich beim Vater leben. Das Kantonsgericht Zug teilte deshalb dem Vater die Obhut über die Kinder zu. Anderer Meinung war das Obergericht Zug: Es sprach die Kinder der Mutter zu. Sie sei «beziehungstoleranter» als der Vater. Das Bundesgericht stützte diesen Entscheid. Begründung: Weder das nationale noch das internationale Recht verlangten eine vorrangige Berücksichtigung des Kinderwunsches.
Bundesgericht, Urteil 5A_115/2015 vom 1. September 2015
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