Eine ledige Mutter wollte mit ihrer ­neunjährigen Tochter nach Deutschland ziehen. Mit dem Vater hatte sie das gemeinsame Sorgerecht vereinbart. Seit der Trennung des Paars lebte das Kind bei der Mutter. Der Vater wehrte sich gegen den Wegzug der Tochter bei der Kindesschutzbehörde Bern. Diese bewilligte die Ausreise. Es sei für das Kind wich­tiger, bei der Mutter zu leben, als häufig Kontakt mit dem Vater zu haben. Das Verwaltungsgericht Bern und das Bundesgericht bestätigten den Entscheid. 

Bundesgericht, Urteil 5A_619/2016 vom 23. März 2017