Eine Frau arbeitete in einem Zürcher Nagelstudio. Ein «Ausbildungsvertrag» verpflichtete sie, die ersten fünf Wochen zu einem Monatslohn von 50 Franken zu arbeiten. Danach folgte ein unbefristeter Vertrag zum Lohn von 3200 Franken. Nach vier Monaten kündigte die Frau und forderte für die ersten fünf Wochen einen angemessenen Lohn. Das Zürcher Arbeitsgericht beurteilte den Ausbildungsvertrag als nichtig, da keine Ausbildung erfolgte und die Frau von Beginn an arbeitete. Es verpflichtete das Nagelstudio, anteilsmässig den Monatslohn von 3200 Franken nachzuzahlen. Das Obergericht bestätigte den Entscheid. 

Arbeitsgericht Zürich, Urteil AF18305 vom 13. November 2018