Ein Ehepaar mietete eine Wohnung in Meilen ZH. Eigentümerin der Wohnung war die Mutter des Ehemanns. Das Paar trennte sich und das Gericht teilte die Wohnung der Frau zu. Beide Partner blieben aber im Mietvertrag. Die Vermieterin kündigte später wegen Eigenbedarfs. Die Mieterin focht die Kündigung erfolgreich als missbräuchlich an. Die Mutter meinte vor Bundesgericht, die Mieterin hätte den Ehegatten in die Klage miteinbeziehen müssen. Das Bundesgericht sah es anders. Jeder Mitmieter könne eine Kündigung allein anfechten. Richtigerweise müsste man dabei einen Mitmieter in der Klage nennen. Doch die Mutter habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Sie habe die Wohnung einzig ihrem Sohn übergeben wollen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_570/2018 vom 31. Juli 2019