Ein 60-jähriger Mann benötigt regelmässig Morphium und andere Medikamente. Die Krankenkasse verlangte, er solle diese von der Spitex beziehen und nicht vom Notarzt. Die Kasse verweigerte die Übernahme der Wegentschädigung und Notfallzuschläge des Arztes. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Mannes ab. Eine absehbare Medikamentenabgabe sei kein Notfall. Daher seien die Notfallkosten nicht versichert. Das Spitex-Personal sei genügend quali­fiziert für die Abgabe und klar ­günstiger als der Notarzt. 

Sozialversicherungsgericht Kanton Zürich, Urteil KV.2017.00125 vom 5. September 2018