Eine Nachbarin be­schwer­te sich beim Gemeinderat Gipf-Oberfrick AG, dass ihr Nachbar ohne Bewilligung eine laute Wärmepumpe in seinem Schopf gebaut hatte. Der Ge­meinderat erteilte ihm nachträglich die Baubewilligung. Dagegen wehrte sich die Nachbarin erfolglos vor dem Baudepartment des Kantons Aargau sowie vor dem Verwaltungs­gericht. 

Das Bundesgericht hingegen gab der Nachbarin recht: Weil es sich bei der Pumpe um ein Innenmodell handle, hätte sie auch im Wohnhaus statt in der Scheune eingebaut werden können. Der Gemeinderat müsse prüfen, ob eine Umplatzierung der Anlage ins Wohnhaus zur Reduktion des Lärms möglich wäre. 

Bundesgericht, Urteil 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016