Ein Angestellter arbeitete in einer Genfer Firma. Mehr als sechs Jahre nach Kündigung des Vertrags forderte er bei der Schlichtungsbehörde, der Betrieb müsse ihm ein besseres Arbeitszeugnis ausstellen. Die Firma entgegnete, Forderungen aus dem Arbeitsvertrag würden nach fünf Jahren verjähren. Das Arbeitsgericht Genf, das Kantonsgericht Genf und das Bundesgericht sahen es anders. Es treffe zwar zu, dass Lohn oder Ferien innert fünf Jahren verjährten. Doch auf ein Arbeitszeugnis habe man bis zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch.

Bundesgericht, Urteil 4A_295/2020 vom 28. Dezember 2020