Drei Reinigungsangestellte putzten eine Wohnung. Einer von ihnen fand ein Gewehr und wollte den Kollegen mit der Waffe erschrecken. Dabei löste sich ein Schuss. Dieser zertrümmerte den Ell­bogen des Kollegen. Der Geschädigte forderte 30 000 Franken Entschädigung von der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers. Das Zivilgericht Basel-Stadt, das Appellationsgericht Basel sowie das Bundesgericht wiesen die Klage ab. Das Hantieren mit dem Gewehr stehe nicht im funktionellen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit. Deshalb hafte der Arbeitgeber nicht. Anders wäre es laut Bundesgericht, wenn die Angestellten die ­Aufgabe gehabt hätten, eine Waffensammlung zu putzen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_209/2017 vom 22. Mai 2017