Ein Ehepaar verlangte wegen Mängeln in der Wohnung einen tieferen Mietzins. Auf dem Schlichtungsgesuch stand aber nur der Name des Ehemanns. Erst vor dem Mietgericht traten beide Ehepartner auf. Das Kreisgericht in Uznach SG trat nicht auf die Klage ein, weil sich die Ehefrau nicht am Schlichtungsverfahren beteiligt hatte. Der Ehemann behauptete, die Frau sei krank gewesen. Er habe sie vertreten. Zudem hätte ihn der Schlichter informieren müssen, dass auch die Frau anwesend sein müsse. Das Kantonsgericht St. Gallen und das Bundesgericht wiesen seine Beschwerden ab. Am Schlichtungsverfahren müssten sich alle Mieter beteiligen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_135/2018 vom 27. April 2018