Eine Frau wollte einen jungen Mann adoptieren, für den sie seit dessen Kindheit regelmässig gesorgt hatte. Die ­zuständige Kindes- und Erwachsenenschutz­behörde wies das Gesuch ab, weil die Frau und der Mann nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Dagegen ­wehrten sich die beiden vergeblich vor dem Bezirksrat und dem ­Obergericht Zürich. Auch vor Bundesgericht hatten sie keine Chance. Das Gericht wies auf den Wortlaut des Gesetzes hin: Eine volljährige ­Person darf danach nur adoptiert werden, wenn sie unter anderem während mindestens fünf ­Jahren im gleichen Haushalt gelebt habe.

Im ­vorliegenden Fall lebte der junge Mann jedoch in einer eigenen Wohnung. 

Bundesgericht, Urteil 5A_1010/2014 vom 7. September 2015