Laut dem Bundesgesetz über die politischen Rechte kann wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalrats­wahlen Beschwerde erhoben werden. Diese Wahlbeschwerde ist spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. Der Zürcher Regierungsrat trat auf eine entsprechende Beschwerde aber nicht ein. Grund: Sie war nicht eingeschrieben, sondern als «A-Post plus» aufgegeben worden. 

Diese Begründung reiche für Nichteintreten nicht, fand das Bundesgericht. Auch bei dieser Versandart sei der Nachweis einer rechtzeitigen Aufgabe der Postsendung nachträglich möglich. Die Zürcher Regierung habe «überspitzt formalistisch» entschieden. Er müsse auf die Beschwerde eintreten.

Bundesgericht, Urteil 1C_581/2015 vom 10. November 2015