Die Eltern eines 2001 geborenen Mädchens liessen sich kurz nach der Geburt scheiden. Die Mutter nahm ihren Ledig­namen wieder an. Die Tochter wuchs bei ihr auf, hiess aber wie der Vater. 2002 hatte die Mutter beim Kanton Thurgau vergeblich eine Namensänderung fürs Kind beantragt. 2013 versuchte sie es wieder und war erfolgreich.

Der Vater wehrte sich bis vor Bundesgericht. Sein Argument: Die zwölfjährige Tochter sei nicht reif genug, über den eigenen Namen zu entscheiden. Die Bundesrichter sind anderer Meinung: Ein zwölfjähriges Kind sei dazu urteilsfähig.

Bundesgericht, Urteil 5A_334/2014 vom 23. Oktober 2014