Ein Arzt starb an den Folgen einer Mischung aus Alkohol, Drogen und Me­di­ka­men­ten. Die Unfallversicherung verneinte einen Leistungsanspruch. Es liege kein Unfall vor. Dagegen erhob die Krankenkasse des Verstorbenen Einsprache. Das So­zialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde der Kasse gut, worauf.

die Unfallversicherung vor Bundesgericht Beschwerde einlegte. Es gab der Unfall­ver­si­che­rung recht: Es sei davon auszugehen, dass der Verstorbene die Substanzen nicht gleichzeitig einnahm und die Vergiftung sich über einen gewissen Zeitraum aufgebaut habe. Es fehle an einer plötzlichen Einwirkung. Deshalb könne man nicht von einem Unfall sprechen. 

Bundesgericht, Urteil 8C_494/2013 vom 22. April 2014