Eine schlafmittelabhängige Frau schenkte ihrem Hausarzt Grundeigentum im Wert von 2 Millionen Franken. Ein Jahr später wurde sie unter Vormundschaft gestellt. Der Vormund klagte auf Ungültigkeit des Schen­kungs­ver­tra­ges. Das Amtsgericht Luzern-Land, das Kantonsgericht Luzern und das Bundesgericht waren an­de­rer Ansicht. Die Annahme eines Geschenks durch den Hausarzt sei nur sittenwidrig, wenn eine un­lau­te­re Beeinflussung vorliege. Hier habe bereits vor der ärztlichen Betreuung ein nahes Verhältnis be­stan­den. Die Patientin habe die Schenkung aus eigenem Willen veranlasst und sei urteilsfähig gewesen.

Bundesgericht, Urteil 4A_3/2014 vom 9. April 2014