Der Besitzer eines in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks beantragte beim Kanton Genf, die Parzelle umzuzonen. Das Gesuch wurde abgewiesen: Die Parzelle eigne sich für Landwirtschaft. Das Obergericht folgte dieser Einschätzung. 

Anders das Bundesgericht: Ein Grundstück, das seit 40 Jahren als Park genutzt werde und über ein Schwimmbad verfüge, sei zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr geeignet. Das bäuerliche Bodenrecht sei nicht mehr anwendbar.

Bundesgericht, Urteil 2C_1208/2012 vom 17. Juli 2013