Eine Kündigung der Mietverhältnisse wegen einer Sanierung der Liegenschaft ist zulässig, wenn dem Vermieter sonst Mehrkosten ent­stehen oder sich die Bau­arbeiten verzögern. Das setzt jedoch voraus, dass das Bauprojekt zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ausgereift ist. 

Dies mussten die Erben einer Liegenschaft in ­Lausanne erfahren: Sie kündigten den Mietern im Mai 2010 mit der all­gemein gehaltenen Be­gründung «Renovation, Umbau, Umstrukturierung der Stockwerke». Konkrete Pläne für die Sanierung lagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Deshalb war die Kündigung laut Bundesgericht zu früh verschickt und deshalb ungültig.

Bundesgericht, Urteil 4A_31/2014 vom 27. August 2014