Wegen einer fristlosen Entlassung erhielt ein Arbeitnehmer per Gerichtsurteil eine Entschädigung in der Höhe von rund 18 000 Franken zugesprochen. Der Arbeitgeber überwies das Geld direkt dem Betreibungsamt Olten-Gösgen SO. Grund: Gegen den Entlassenen lief ein Pfändungsverfahren. Der Mann verlangte die Auszahlung eines Teils des Geldes. Vergeblich. Deshalb reichte er bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde ein. Vergeblich. Auch das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Es stellte klar: Die Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Kündigung ist pfändbar. Dies im Un­ter­schied zur Genugtuungsleistung wegen gesundheitlicher Schädigung. 

Bundesgericht, Urteil 5A_563/2013 vom 4. Oktober 2013