Ein Personalberater hatte im Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot vereinbart. Er kündigte, dann sprach sein Arbeitgeber ebenfalls die Kündigung aus und stellte ihn frei. Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland und vor Obergericht des Kantons Bern beantragte der Arbeitgeber erfolglos, dem Ex-Angestellten gestützt auf den Vertrag eine konkurrenzierende Tätigkeit zu verbieten. Das Bundesgericht war anderer Ansicht: Das Konkurrenzverbot sei durch die Kündigung seitens des Betriebs nicht da­hingefallen, wie das sonst der Fall ist. Der Angestellte habe bereits im laufenden Arbeitsverhältnis ein Kon­kur­renz­ver­hal­ten an den Tag gelegt. So habe er unter anderem eine Internetadresse für ein künftiges Geschäft registriert.

Bundesgericht, Urteil 4A_22/2014 vom 23. April 2014