Eine Frau arbeitete bei zwei Arbeitgebern. Ihr Gen­fer Arbeitgeber beantragte für sie bei der Ausgleichskasse Kinderzlagen von 400 Franken. Diese verweigerte die Zahlung. Die Frau erziele im Kanton Waadt einen höheren Verdienst und müsse die Zulagen dort beziehen. Dort betrug aber die Kinderzulage nur 230 Franken. Die Mutter forderte deshalb von Genf die Differenz, was die Ausgleichskasse ebenfalls ablehnte. Dagegen wehrte sie sich erfolgreich beim Genfer Obergericht. Auf Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen hob das Bundesgericht diesen Entscheid wieder auf. Die Frau erhält die Differenzzahlung nicht, sondern nur die Waadtländer Zulagen.

Bundesgericht, Urteil 8C_250/2014 vom 2.12.2014