Eine erwachsene Tochter nahm ihren zehnjährigen Bruder mit dem Einverständnis der baselstädtischen Kinderschutzbehörde bei sich auf, weil die Eltern handgreiflich ge­worden waren. Nach einiger Zeit kehrte der Sohn zu den Eltern zurück. Diese forderten trotzdem die Feststellung, dass die Umplatzierung rechtswidrig gewesen sei. Die Be­hörde war anderer An­sicht. Auch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Um­welt der Stadt Basel wies die Beschwerde ab, ebenso das Verwaltungs- und das Bundesgericht: Der Sohn befinde sich wieder zu Hause, deshalb bestünde kein Interesse mehr an der Beschwerde. 

Bundesgericht, Urteil 5A_815/2013 vom 9. Januar 2014