Die IV-Stelle des Kantons Solothurn wollte bei einer IV-Rentnerin eine Begutachtung durchführen. Der Anwalt der Versicherten hatte Zusatzfragen an die Experten. Die IV-Stelle lehnte die Fragen per ­einfachem Schreiben ab. Dagegen erhob die IV-Rentnerin erfolgreich Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn verpflichtete die IV-Stelle, eine Verfügung zu erlassen.

Gegen diesen Entscheid wehrte sich die IV-Stelle beim Bundesgericht – ohne Erfolg. Es befand, die Zulassung von Ergänzungsfragen könne formlos geschehen. Die Ablehnung hingegen dürfe nur mit anfechtbarer Verfügung erfolgen. 

Bundesgericht, Urteil 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015