Eine Frau mit schweren körperlichen und psychischen Problemen verlangte eine Entlassung aus dem Zwangsaufenthalt in der Klinik. Die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde (Kesb) lehnte das ab. Sie fällte ihren Entscheid gestützt auf ein ärztliches Gut­achten aus dem Jahr 2013 und einer Anhörung Ende Oktober 2014. Das ­Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde der gegen ihren Willen hospitalisierten Patientin gut. Die Kesb muss ­deshalb nochmals über die Bücher. Sie dürfe ihren Entscheid nicht auf das alte Gutachten ­ab­stützen. Bei älteren ­Gutachten müsse ein Ergänzungsgutachten eingeholt werden, das sich dazu äussere, ob und inwieweit sich die Verhältnisse inzwischen geändert hätten.

Kindes- und Erwachsenenschutz­gericht des Kantons Bern, Urteil KES 14 709 vom 10. November 2014