Ein 77-jähriger Luzerner durfte seinen Führerausweis behalten – mit der Auflage, sich statt alle zwei Jahre jährlich durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Diese Auflage wollte das Strassenverkehrsamt mit dem Code 101 im Ausweis vermerken. Er bedeutet: ­«Besondere Auflage (die ausführliche Verfügung wird bei der ausweisausstellenden Behörde aufbewahrt).» Gegen diese «diskriminierende Massnahme» wehrte sich der Lenker beim Kantonsgericht Luzern. Dieses hielt fest, es sei den Behörden aufgrund von Registereinträgen möglich, die Einhaltung der Auflage zu überwachen. Ein Eintrag sei «sinn- und zwecklos».

Kantonsgericht Luzern, Entscheid 7H 13 2 vom 26.8.2014