Das Bezirksgericht Horgen ZH verurteilte einen Mann wegen Veruntreuung. Am Prozess war der Geschädigte als Privatkläger beteiligt. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Verurteilten frei. Gleichzeitig verpflichtete es den Privatkläger zur Zahlung einer Entschädigung von 4360 Franken an den Freigesprochenen. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Privatkläger vor Bundesgericht. Er verlangte, die Entschädigung sei aus der Gerichtskasse zu zahlen.

Das sieht das Bundesgericht auch so: Einem Privatkläger dürften nur Kosten auferlegt werden, wenn er durch seine An­träge Kosten verursacht habe. In diesem Fall habe aber die beschuldigte Person selbst das Berufungsverfahren angestrengt.

Bundesgericht Urteil 6B_1127/2014 vom 2. April 2015