Ein Mann wurde in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Er stellte beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Entlassung, das abgewiesen wurde. Dann faxte der Mann ein als Rekurs be­zeichnetes Schreiben. Das Obergericht entschied, die Fax-Eingabe an ihn zu­rückzusenden. Eingaben an das Gericht müssten in Papierform erfolgen und unterschrieben sein. Das sei bei einem Fax nicht der Fall. Gleichzeitig wies das Obergericht den Betroffenen da­rauf hin, wie er die Eingabe innert Frist korrekt einreichen kann. 

Obergericht des Kantons Zürich, Urteil PA 130004/Z1 vom 14. Februar 2013