Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB ordnete an, dass ein Kind der Mutter in der Schweiz weggenommen und in die Obhut des Vaters in Deutschland gegeben wird. Die Mutter wehrte sich dagegen. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf ihre Beschwerde aber nicht ein. Begründung: Die Schweizer Gerichte seien nicht mehr zuständig, seit das Kind in Deutschland lebe. Dagegen wehrte sich die Mutter vergeblich vor Bundes­gericht. Es begründete seinen Entscheid damit, die Rechtsweggarantie gewährleiste zwar den Zugang zu einem Gericht – aber nicht ­unbedingt in der Schweiz. Und die Mutter könne ja in Deutschland Klage einreichen. 

Bundesgericht, Urteil 5A_713/2015 vom 21. Dezember 2015